Jeder Sozialversicherungsträger und insbesondere jede Krankenkasse ist grundsätzlich verpflichtet, notwendige Leistungen unabhängig von deren Ursache gegenüber dem Versicherten zu erbringen.
Sofern diese Leistungen jedoch wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Schädigung durch einen Dritten erbracht werden mussten, besteht die Möglichkeit, die aufgewendeten Kosten erstattet zu verlangen.
Ein Erstattungsanspruch setzt voraus, dass der Schädiger den Schaden „zu vertreten“ hat. Das kann eine vorsätzliche Körperverletzung sein, aber auch eine fahrlässige Körperverletzung zum Beispiel aufgrund eines Verkehrsunfalls, eines Behandlungsfehlers oder einer Aufsichtspflichtverletzung. Daneben können auch verschuldensunabhängige Haftungen in Frage kommen, beispielsweise bei einer Verletzung im Rahmen der Tierhalterhaftung.
Wir beraten und vertreten Sie in solchen Verfahren gern und übernehmen Ihre außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung
Zugute kommen uns dabei insbesondere unsere Erfahrungen aus dem Umgang mit Rahmenteilungsabkommen und die vertieften Kenntnisse über die Abrechnungssysteme der Krankenkassen mit Fallpauschalen. Dies ermöglicht es, der Gegenseite die angefallenen Kosten kompetent darzulegen ohne zunächst Ihre Zeit in Anspruch nehmen zu müssen - effektiv & effizient.