§§ 102 ff. SGB X

Sozialversicherungsrechtlicher Regress

Rückforderung eines vorleistungspflichtigen, aber sachlich unzuständigen Kostenträgers

Nach § 14 SGB IX müssen Sozialversicherungsträger unter Umständen gegenüber dem Versicherten Leistungen erbringen, obwohl sie sachlich nicht zuständig sind. 

Dann besteht die Möglichkeit, die aufgewendeten Leistungen nach den §§ 102 ff. SGB X von dem tatsächlich zuständigen Leistungsträger erstattet zu verlangen, notfalls mit gerichtlicher Hilfe. 


Auch hier unterstützen wir Sie gern.