Rückforderung eines vorleistungspflichtigen, aber sachlich unzuständigen Kostenträgers
Nach § 14 SGB IX müssen Sozialversicherungsträger unter Umständen gegenüber dem Versicherten Leistungen erbringen, obwohl sie sachlich nicht zuständig sind.
Dann besteht die Möglichkeit, die aufgewendeten Leistungen nach den §§ 102 ff. SGB X von dem tatsächlich zuständigen Leistungsträger erstattet zu verlangen, notfalls mit gerichtlicher Hilfe.
Auch hier unterstützen wir Sie gern.